Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
der nempure GmbH, Gunther-Plüschow-Straße 4, 56743 Mendig, Deutschland (nachfolgend: „nempure“)
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Geltungsbereich
Die AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von nempure gegenüber seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunde“). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Kunden. Abweichende Vorschriften des Kunden gelten nur, sofern nempure diesen durch einen Vertretungsberechtigten mindestens in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt ausnahmslos, d.h. auch wenn nempure in Kenntnis der Kunden-AGB die Lieferung an ihn ohne Vorbehalt ausführt. Mitarbeiter oder sonstigen nempure zuzurechnende Personen sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen zu schließen oder Garantien zu erklären. Individualabreden mit dem Kunden im Einzelfall (inkl. Vertragsergänzungen und -änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Eine solche Individualabrede ist mindestens in Textform zu vereinbaren bzw. in Textform von beiden Parteien zu bestätigen.
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Vertragsgegenstand und -schluss
2.1. Der Vertragsgegenstand ist der Auftragsbestätigung von nempure, die auf die zuvor an den Kunden verschickten Angebotsunterlagen Bezug nehmen kann, zu entnehmen. Sollte ein Vertragsbestandteil aus Sicht des Kunden unzutreffend wiedergegeben werden, so hat dieser den betroffenen Regelungspunkt binnen fünf Werktagen in Textform bei nempure zu beanstanden. Andernfalls ist die spätere Beanstandung ausgeschlossen.
2.2. Leistungsdarstellungen zum Vertragsgegenstand (z.B. Farben, Gerüche) von nempure sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn nempure dem Kunden Unterlagen (z.B. Grafiken, Kalkulationen, eigene erstellte Rezepturen oder sonstige Produkt-Beschreibungen), gleich in welcher Form überlassen hat. nempure behält sich an vorstehenden Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen werden lediglich für die Vertragsanbahnung oder durchführung übermittelt und dürfen ohne Zustimmung von nempure in Textform auch nicht teilweise genutzt (v.a. vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben) werden.
2.3. Sofern der Kunde nempure vor der Angebotsabgabe zur Herstellung beauftragt, eine Rezeptur zu entwickeln, erfolgt diese Tätigkeit gegen Vergütung. Kommt es anschließend zu keinem Auftrag für die Herstellung des Produkts, für das die Rezeptur entwickelt wurde, kann nempure dem Kunden die Kosten für die Rezepturentwicklung nach Aufwand in Rechnung stellen, zahlbar binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Erteilt der Kunde einen Auftrag zur Herstellung des Produkts, für das diese Rezeptur entwickelt wurde, kann nempure die Kosten für die Rezepturentwicklung anteilig oder gänzlich mit der ersten Rechnung für die Produktherstellung verrechnen.
Die Höhe der Kosten für die Rezepturentwicklung bzw. die Grundlage deren Berechnung wird vor Beginn der Entwicklung zwischen nempure und dem Kunden vereinbart.
2.4. Der Kunde hält sich an sein Angebot, soweit nicht abweichend vereinbart, für die Zeit von zwei Wochen nach Abgabe gebunden.
2.5. Ein Vertrag oder sonstige Vereinbarung kommt grundsätzlich erst durch die schriftliche (in Schrift- oder Textform) Bestätigung durch nempure zustande. Etwaige anschauliche Beschreibungen der Leistungen werden zu Anschauungszwecken übersandt. Sie sind nicht Vertragsbestandteil. Die zur Leistungsdarstellung gehörenden Unterlagen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, lediglich annähernd maßgeblich.
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Preise, Zahlungsmodalitäten und Verzug
3.1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von nempure, sofern diese dem Kunden vor Angebotsabgabe bekannt gemacht wurden und die Preise nicht individuell vereinbart wurden. Im Zweifel handelt es sich bei den mitgeteilten Preisen um Nettopreise, zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
3.2. Die zu erwartenden Lieferkosten teilt nempure dem Kunden mit, wenn dieser sein Auftragsvolumen angegeben hat. Sollte der Kunde sein Angebot mit einem hiervon abweichenden Volumen abgeben oder sich die Lieferkosten wegen zwischenzeitlicher Preisgestaltung beim Dienstleister ändern, sind die Lieferkosten von nempure anzupassen.
3.3. Mangels anderweitiger Abrede sind die Rechnungen von nempure innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsübersendung per E-Mail, ohne jeglichen Abzug durch Überweisung auf das von nempure angegebene Konto in Euro zu zahlen. nempure ist berechtigt, bei Erst- oder Auslandsbestellungen ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind. Bei Auslandsüberweisungen trägt der Kunde die anfallenden Zahlungskosten. nempure akzeptiert keine Zahlung mittels Wechsel und Schecks.
3.4. Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, stehen nempure Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu, es sei denn, es besteht ein höherer gesetzlicher Anspruch auf Verzugszinsen. nempure behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
3.5. Im Übrigen ist nempure nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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Lieferung, Verzug und Versandbedingungen
4.1. Die Lieferung zu einem verbindlichen Termin wird individuell vereinbart und von nempure im Rahmen der Annahmeerklärung als solchen ausdrücklich bestätigt. Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich Lieferfristen bzw. Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. nempure hat diese Lieferzeit nur einzuhalten, wenn der Kunde seine vorherigen Vertragspflichten, insbesondere bei bestehender Zahlungspflicht, erfüllt hat.
4.2. Ansonsten handelt es sich bei den von nempure angegebenen Lieferzeiten, auch bei Mitteilung in Textform, stets um unverbindliche Angaben. Sollte eine solche Lieferzeitangabe ohne Leistung verstreichen, ist der Kunde nicht von der Pflicht befreit, eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen und zu erklären, dass er die Leistung nach Fristablauf ablehnen werde.
4.3. Lieferverzögerungen, die durch gesetzliche oder behördliche Anordnungen (z.B. Import- oder Exportbeschränkungen), Streik, höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten; nicht rechtzeitige Kundenbeistellungen wie Rohstoffe, Packmittel, Produkt- oder Umverpackungen, Etiketten, Beipackzettel) verursacht werden und nicht von nempure zu vertreten sind, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer derartiger Ursache. Sollte nempure einen verbindlichen Liefertermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (z.B. Nichtverfügbarkeit von erforderlichen Materialien für die Leistung), wird nempure den Kunden unverzüglich informieren und die voraussichtliche Lieferzeit mitteilen. Falls die Leistung dann auch innerhalb der aktualisierten Lieferzeit nicht erbracht werden kann, ist nempure berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine vom Rücktritt betroffene erbrachte Gegenleistung des Kunden wird nempure binnen vierzehn Tagen ab Rücktrittserklärung erstatten. Rücktrittsrechte des Kunden gemäß Ziff. 7 bleiben hiervon unberührt.
4.4. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde bei einem Lieferverzug von nempure einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, der für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, beträgt. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Kunden erforderlich. nempure behält sich den Nachweis vor, dass dem Kunden kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist, sodass lediglich der nachweisbare Schaden zu ersetzen ist.
4.5. nempure ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen.
4.6. Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) ab Lager von nempure, sofern nicht anderweitig geregelt. Die Sendung wird von nempure auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Alle mit der Lieferung zusammenhängenden weiteren Kosten (z.B. für Transport, Zoll) und sonstige Abgaben trägt der Kunde.
4.7. Falls der Kunde mit nempure keine bestimmte Versandart vereinbart, ist nempure berechtigt, die Versandart und den Weg nach seinem Ermessen zu bestimmen, ohne dabei ausschließlich den preiswertesten Versand zu wählen.
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Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht grundsätzlich (auch bei Teillieferungen) von nempure auf den Kunden mit Übergabe an den Frachtführer über.
5.2. Sofern sich der Versand infolge von Umständen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr auf ihn ab dem Datum der dem Kunden mitgeteilten Versandbereitschaft über. nempure kann für den dadurch entstehenden zusätzlichen Lagerzeitraum einen Kostenersatz fordern. Die Grundlage der Kostenberechnung sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
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Eigentumsvorbehalt und Gegenrechte
6.1. nempure behält sich das Eigentum an der Leistung bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über eine Pfändung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte oder deren Versuch hat er nempure unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
6.2. Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ist die Lieferung von nempure teilweise mangelhaft, bleiben die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden unberührt.
6.3. Erfüllt der Kunde nicht seine Pflicht, z.B. (teilweiser) Verzug mit der fälligen Kaufpreiszahlung, ist nempure berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung aufgrund des Eigentumsvorbehalts bzw. Rücktritts herauszuverlangen.
6.4. Sofern ausdrücklich vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, sofern die Ansprüche aus dem Weiterverkauf wie folgt auf nempure übergehen:
6.4.1. Der Kunde tritt an nempure bereits mit Vertragsschluss bis zur Höhe des Zahlungsanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Vertragspartner erwachsen,
6.4.2. der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung befugt. nempure kann unabhängig hiervon die Forderungen selbst einziehen, jedoch verpflichtet sich nempure, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber nempure nachkommt,
6.4.3. der Kunde hat nempure seine abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen und sämtliche Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
Die vorgenannten Sicherungen erlöschen jedenfalls automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
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Mängelhaftung / Gewährleistung
7.1. Soweit nicht nachstehend anders geregelt, gelten für den Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften. Grundlage ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als solche gilt die so bezeichnete Produktbeschreibung, welche der Kunde vor seiner Bestellung erhält, sofern sie in den Vertrag einbezogen wurde und vorrangig die Produktspezifikation, die nempure nach erfolgter Erstproduktion erstellt, wenn feststeht, ob die berechnete und vom Kunden freigegebene Rezeptur reproduzierbar ist.
7.2. Bei einer Lohnfertigung übernimmt nempure keine Gewährleistung für chemischen oder physikalischen Stabilität oder Reaktionen, Haltbarkeit oder einer anderen Eigenschaft des Produkts, wenn die Vorgaben bzw. Rohstoffe oder anderweitige ursächliche Beiträge vom Kunden stammen. nempure übernimmt zudem keine Gewährleistung bezüglich der vom Kunden vorausgesetzten Inhaltsstoffe und Mengenangaben, für die Verkehrsfähigkeit hinsichtlich Zusammensetzung oder Dosierung und für den Etikettentext. Falls der Kunde die Etiketten vorgibt, übernimmt nempure keine Gewähr für die Übereinstimmung der Angaben auf den Etiketten mit den tatsächlichen Inhalten des Produkts.
7.3. Voraussetzung für den Mängelanspruch des Kunden ist die Einhaltung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB). Zeigt sich während der Untersuchung oder später ein Mangel, ist nempure hiervon unverzüglich in Textform zu informieren. „Unverzüglich“ ist die Anzeige noch, wenn sie binnen zehn Werktagen (Samstag ist ein Werktag) erfolgt, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige zur Fristwahrung genügt. Unbeschadet hiervon hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) binnen zwei Wochen ab Lieferungstag in Textform anzuzeigen, wiederum genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige zur Fristwahrung. Versäumt der Kunde vorstehende ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist nempures Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.4. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelanzeige wird nempure die Versandkosten nach angemessener Überprüfungszeit unverzüglich erstatten und die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. nempure ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne seine Zustimmung die gerügte Ware vom Kunden verändert wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Änderungen entstanden ist. Sofern nempure die Nacherfüllung verweigert oder diese für den Kunden unzumutbar ist oder fehlschlägt, ist der Kunde zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel, der den Rücktritt ausschließt. Schadensersatzansprüche des Kunden bzw. solche für vergebliche Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.5. Der Kunde trägt alle Kosten des Rückversands, welcher nicht durch eine mangelhafte Leistung durch nempure veranlasst wurde.
7.6. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, die Regelung des § 444 BGB bleibt unberührt.
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Haftungsausschluss und Verjährung
8.1. Die nempure GmbH haftet außerhalb der Sach- und Rechtsmängel unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. nempure haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von sog. „Kardinalpflichten“ (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), aber jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. nempure haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
8.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Garantieübernahme für die Produktbeschaffenheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.3. Der Haftungsausschluss oder die Beschränkung bezüglich nempure gilt gleichermaßen für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.4. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen nempure, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden, im Falle einer deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Sofern eine kürzere gesetzliche Frist besteht, ist diese anwendbar. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in 8.2 genannten Fällen.
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Regelungen bei der Lohnfertigung und Schutzrechte
9.1. Die nempure GmbH weist darauf hin, dass vor der Vertragsdurchführung nach Ermessensausübung von nempure eine in Abstimmung mit dem Kunden durchzuführende Musterproduktion erfolgt, um die Produzierbarkeit der Rezepturen zu gewährleisten. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
9.2. Mengentoleranzen von +/- 10 % im Rahmen der Lohnfertigung bleiben bei der Preisstellung unberücksichtigt. Bei höheren Abweichungen wird der Preis entsprechend angepasst.
Sofern der Kunde die Rezeptur, Rohstoffe oder Bestandteile bereitstellt, ist mit einem produktionsbedingten Schwund von mindestens 10 % zu rechnen.
9.3. Sollte der Kunde eine in Auftrag gegebene Leistung nicht mit der Fertigstellung vollumfänglich abnehmen, sondern sukzessive abrufen, kann er bei Fertigstellung des Auftrags, die bei nempure lagernde Ware überprüfen, andernfalls gilt für die gesamte Leistung die Qualität und Güte der Ware der ersten Lieferung. Die Lagerkosten und das Qualitätsrisiko hat der Kunde zu tragen.
9.4. nempure ist vom Kunden für sämtliche Ansprüche Dritter und die nempure entstehenden Kosten für die Verteidigung gegen die Ansprüche freizustellen, die der Kunde zu vertreten hat. Dies betriff beispielhaft falsche Gewichtsangaben auf den Etiketten des Kunden, unbrauchbare Verpackungen oder eine zu hohe Keimzahl in den vom Kunden kommenden Bestandteilen
9.5. Das Inverkehrbringen und der Verkauf von Produkten, wie Nahrungsergänzungsmitteln unterliegt gesetzlichen Bestimmungen, welche vom Kunden zu beachten sind. Wird nempure wegen Vorgaben des Kunden, etwa bei fehlender Angabe von „Nahrungsergänzungsmittel“ im Sichtfeld der Verpackung, in Anspruch genommen, hat der Kunde nempure von sämtlichen Ansprüchen und Kosten freizustellen, welche nempure bei der Anspruchsverteidigung entstehen.
9.6. Fertigt nempure nach Vorgaben des Kunden, haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche hierfür erforderlichen Schutzrechte (z.B. Patent, Gebrauchsmuster, Marken) zustehen. Sollte nempure von einem vermeintlichen Rechteinhaber bei oder wegen seiner Vertragserfüllung mit dem Kunden in Anspruch genommen werden, hat der Kunde nempure von sämtlichen Kosten freizustellen, welche der nempure bei der Anspruchsverteidigung entstehen.
9.7. Sofern keine Rechte bestehen und nempure Produkte entwickelt, behält sich nempure an allen entworfenen und hergestellten Produkten und Verpackungen sowie Inhalten (z.B. Unterlagen) hiervon die Schutz- und Urheberrechte vor.
9.8. Sollte vom Kunden kein MHD vorgegeben werden, beträgt das MHD bei Kapseln, Tabletten und Pulver grundsätzlich zwei Jahre ab Produktion. Ist ein MHD von mehr als zwei Jahren vom Kunden gewünscht, so ist der Kunde dafür verantwortlich.
9.9. Die gesetzliche Produktanmeldung liegt generell in der Verantwortung des Kunden. Eine in Auftrag gegebene Deklarationsprüfung berechnet nempure dem Kunden nach zeitlichem Aufwand und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit. Eine von nempure mitgeteilte Empfehlung ersetzt nicht die Erstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder rechtliche Prüfung der Etiketten.
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Datenschutz
10.1. nempure weist darauf hin, dass das Unternehmen zum Zwecke der Anbahnung oder Durchführung von Verträgen berechtigt ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.
10.2. nempure ist im Rahmen dessen auch berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zur Bearbeitung der Anfrage oder Vertragsdurchführung weiterzugeben, etwa an Kreditinstitute und Vertragspartner, welche für die Vertragsdurchführung beauftragt werden.
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Schlussbestimmungen
11.1. Die Vertragsbeziehung zwischen nempure und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen hiervon ist die United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, sog. „UN-Kaufrecht“).
11.2. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 6 unterliegt dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.3. Sofern in diesen AGB oder individuell nicht anderweitig geregelt, müssen nach Vertragsschluss rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen vom Kunden gegenüber der nempure GmbH in Textform erfolgen.
11.4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ist der Sitz der nempure GmbH. Die nempure GmbH ist zudem berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
Version 1.3
Stand 11/2025